Apothekennotdienste: Wichtiger Bestandteil der Gesundheitsversorgung

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;">Sie melden sich nicht an, kommen immer überraschend, zuverlässig ungelegen und – so empfinden jedenfalls viele Menschen – bevorzugt außerhalb der gewöhnlichen Ladenöffnungszeiten sowie an Wochenenden und Feiertagen. Die Rede ist von medizinischen Notfällen, Schmerzen, Unpässlichkeiten und infolgedessen der Bedarf an entsprechenden Medikamenten oder Hygieneartikeln. Deshalb wurden die Apothekennotdienste eingerichtet. An jedem einzelnen Tag (die Nacht inbegriffen) hat eine Apotheke auch in Ihrer Nähe Bereitschaftsdienst; dies entspricht durchaus dem Anspruch der Apothekerinnen und Apotheker in ihrer Eigenschaft als Heilberufler dem Gemeinwohl und der Gesundheit zu dienen. Eingeteilt werden die Nacht- und Notdienste von den Landesapothekenkammern, schließlich handelt es sich dabei nicht zuletzt um einen gesetzlichen Auftrag, der unter Berücksichtigung von Bevölkerungs- und Apothekendichte sowie der Landschafts- und Siedlungsstruktur umgesetzt werden muss.

Umfragen zufolge wird von den Verbrauchern der Apotheken-Notdienst als unbedingt erforderliche Einrichtung (ein)geschätzt, gewährleistet er doch, gemeinsam mit den ärztlichen Bereitschaftsdiensten und den Notaufnahmen der Krankenhäuser, jederzeit die medizinische Versorgung. Damit Therapien unverzüglich durchgeführt werden können, bedarf es der Verfügbarkeit von Arzneimitteln rund um die Uhr. In Deutschland nehmen ungefähr 20 000 Menschen pro Nacht den Apothekennotdienst in Anspruch – wobei etwa ein Drittel der Medikamente für die Behandlung von Kindern eingesetzt wird. Mindestens sieben Millionen Medikamente/pharmazeutische Artikel gehen jährlich alleine während der Notdienst-Zeiten über die Apotheken-Theke – begleitet von unzähligen Beratungen. Um dies zu bewerkstelligen und den Bedarf im Bundesgebiet abdecken zu können, stehen Nacht für Nacht etwa 1 300 Apotheken zur Notfall-Verfügung.

Aufgrund des erhöhten Aufwands wird bei Inanspruchnahme des Apothekennotdienstes gewöhnlich eine zusätzliche Gebühr von 2,50 Euro berechnet. Wenn es sich allerdings um eine ärztliche Verordnung mit bestätigter Dringlichkeit handelt, wird dieser Obolus von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen; erkennbar ist dies daran, dass auf dem Rezept "noctu" (lateinisch: nachts) markiert worden ist. Davon unabhängig, wie viele Medikamente abgeholt, beziehungsweise, wie viele Rezepte ausgestellt worden sind, wird diese Notfallgebühr nur einmal pro Apotheken-Besuch erhoben.

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